Zwei Jahre vorbei - was nun ?

Ihre PPL-Berechtigung gilt jeweils 5 Jahre;
die Klassenberechtigung (zB SEP (single engine piston aircraft)), jedoch, die Sie verlängern müssen, nur 24 Monate. Parallel dazu müssen Sie auch ein gültiges Medizinisches Flugtauglichkeitszeugnis (Medical) Klasse 2 haben.
 
Für diese Verlängerung müssen Sie Folgendes nachweisen:
 
* innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung mit einem Prüfer [das können Sie mit mir machen] ablegen oder
* innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden nachweisen, darin enthalten:
- sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot,
 
um Stunden als 'zweiter Pilot' schreiben zu können, beachten Sie bitte Klarstellung der ACG zu Verlängerungsbedingungen gemäß JAR-FCL 1.245 (c)(i)
 
 
"Flugzeiten richtig dokumentiert 
Die Vorgabe der JAR-FCL über die richtige Dokumentation der Pilotenflugzeiten erstreckt sich über zwei Seiten, die geplante EU-Bestimmung kommt – im der zeitigen Entwurf – zum selben Thema mit einer halben Seite aus.
Gemeinsam ist in beiden Fällen das Verständnis über die Flugzeiten, die vom verantwortlichen Piloten und die von einem CO-Piloten geschrieben werden dürfen. Anders als in Österreich bislang üblich – und auch in dieser Zeitung fälschlich vertreten – können Co-Piloten nur dann ihre Zeiten gültig dokumentieren, wenn die Einsatzart oder das Luftfahrzeug den Betrieb mit zwei Piloten verpflichtend vorschreibt. Die bloße Ausübung von Pilotenfunktionen (Luftraumbeobachtung, Funkverkehr, Navigation, Kartenstudium,…) ist dafür nicht hinreichend. Wenn gleich die Argumentation nicht von der Hand zu weisen ist, der Anreiz steige auch auf kleineren Flugzeugen, einmotorigen oder zweimotorigen, zu Zweit zu fliegen, wenn beide Piloten die Flugzeit gültig eintragen (und die Flugzeugkosten sinnvoll teilen) können, ist letztendlich festzuhalten, dass dies mit den rechtlichen Vorgaben nicht übereinstimmt.
Dies bedeutet insbesondere für die Verlängerung der Klassenberechtigungen SEP und TMG (so ferne nicht der Weg über die Befähigungsüberprüfung gewählt wird), dass zumindest in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden, innerhalb der letzten zwölf Monate der Gültigkeit 12 Flugstunden (und 12 Starts und Landungen) nachgewiesen werden müssen. Von diesen 12 Stunden müssen jedenfalls sechs Stunden als verantwortlicher Pilot geflogen worden sein.
Die dann fälligen weiteren sechs Stunden sind beispielsweise Zeiten mit einem Fluglehrer an Bord, etwa für die Absolvierung von Übungsflügen oder andere Ausbildungsflüge. Zusätzlich ist ein Übungsflug von zumindest einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer zu absolvieren, um die Klassen berechtigung (SEP, TMG) verlängern zu können."
aus BMVIT, Aviation News, Ausgabe Dez. 2008
 
- zwölf Starts und zwölf Landungen, und
- ein Übungsflug *) von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer [das können Sie mit mir machen].
 
Und wenn die Berechtigung abgelaufen ist, schreibt Austrocontrol gemäß JARFCL 1.245 (f) maximal bis 14. Juni 2010 Folgendes vor.
 
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ACHTUNG NEU: ab 15. Juni 2010 gilt:
 
 E r n e u e r u n g s v o r a u s s e t z u n g e n   für Klassen- und Musterberechtigungen

A) Für die Erneuerung von Klassen- und Musterberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge gemäß JAR-FCL 1.245 (f) (1) ist ab dem ersten Tag nach Ablauf der Berechtigung ein Erneuerungstraining durch eine Zivilluftfahrerschule (FTO/TRTO) erforderlich.
Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine Leistungsfeststellung (in Form eines Statuschecks in Theorie und Praxis) durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in Eigenverantwortung ein Erneuerungstrainingsprogramm (Theorie und Praxis) für den Bewerber fest. Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss des praktischen Trainings auf dem Prüfungsformular mit Stempel und Unterschrift der Zivilluftfahrerschule. Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer darf weder am Statuscheck, noch am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen sein.

B) Für die Erneuerung von  K l a s s e n b e r e c h t i g u n g e n  für  e i n m o t o r i g e  Flugzeuge hat der Bewerber
die  p  r a k t i s c h e  Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.
Seitens der Behörde wird jedoch auch in diesen Fällen  e m p f o h l e n , vor der praktischen Prüfung ein  E r n e u e r u n g s t r a i n i n g , analog zu jenem unter C) beschrieben, in einer Zivilluftfahrerschule zu absolvieren.

C) Für die Erneuerung von Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, die weniger als 6 Monate ruhen, hat der Bewerber mit einem FI oder CRI im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule das Programm des Protokolls/Praktische Ausbildung gemäß Anhang 2 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 und 1.245 unter Einhaltung der im Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.245 angeführten Toleranzen erfolgreich als Erneuerungstraining zu absolvieren.
Der FI oder CRI bestätigt den positiven Abschluss des Trainings mit „Fit for Profcheck“ im Flugbuch des Bewerbers (inkl. Unterschrift und Lizenznummer) und in der Spalte für den Lehrer auf dem Prüfungsformular.
Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer darf nicht am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen sein.
Für die Erneuerung von Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, die mehr als 6 Monate ruhen, ist ein Erneuerungstraining in einer FTO/TRTO oder RF erforderlich.
Die Zivilluftfahrerschule hat zu diesem Zweck eine Leistungsfeststellung (in Form eines Statuschecks in Theorie und Praxis) durchzuführen und entsprechend zu dokumentieren.
Aufgrund des Ergebnisses legt die Zivilluftfahrerschule in Eigenverantwortung ein Erneuerungstrainingsprogramm (Theorie und Praxis) für den Bewerber fest. Der Head of Training bestätigt den positiven Abschluss des praktischen Trainings auf dem Prüfungsformular mit Stempel und Unterschrift der Zivilluftfahrerschule. Der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des theoretischen Trainings ist von der Zivilluftfahrerschule in geeigneter Weise zu dokumentieren.
Die Befähigungsüberprüfung ist mit einem Prüfer durchzuführen. Dieser Prüfer darf weder am Statuscheck, noch am Erneuerungstraining des Bewerbers beteiligt gewesen sein.

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*) Die Durchführung des Übungsfluges steht im Ermessen des Fluglehres. Als Richtlinie kann das Prüfungsprogramm zum Erwerb einer Klassenberechtigung herangezogen werden. Es sollten jedoch Schwerpunkte gesetzt werden, die eine optimale Auffrischung der Fähigkeiten des jeweiligen Piloten individuell gewährleisten.
Der Übungsflug ist vom durchführenden Fluglehrer im Flugbuch mit Angabe der Art des Übungsfluges zu bestätigen. Wenn der Fluglehrer schwerwiegende fliegerische Mängel  erkennt, sollten weitere Übungsflüge durchgeführt werden um diese zu beheben. Erst dann kann die Bestätigung erfolgen. Wenn der Fluglehrer Zweifel an der Eignung des Piloten hat, sollte er ACG davon in Kenntnis setzen.


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